nach § 39 SGB XI

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege wird bei der Pflegekasse beantragt, wenn die Pflegeperson aufgrund von Krankheit oder Urlaub die Pflege nicht durchführen kann. Es stehen dafür 1.612 Euro zur Verfügung, diese können an 28 Tagen oder bis zu 28 Std pro Kalenderjahr genommen werden. Ein Anspruch auf die Verhinderungspflege besteht bei den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5.

Wann habe ich Anspruch auf Verhinderungspflege?

Voraussetzung hierfür ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wird. Die Einstufung in einen Pflegegrad muss erfolgt sein. Unerheblich hierbei ist, ob Sie Pflegegeldempfänger sind oder die Pflege ganz oder teilweise von einem Pflegedienst durchgeführt wird.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Auf Anforderung wird Ihnen ein Antrag auf Verhinderungspflege von Ihrer Krankenkasse zugeschickt. Antrag auf Verhinderung wird für die Person gestellt, die als Pflegeperson eingetragen ist. Der Antrag sollte vor, spätestens mit Beginn der Verhinderungspflege gestellt werden.

Wann nutze ich Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist ein Entlastungsangebot für Pflegende. Dieses Angebot kann aus unterschiedlichen Gründen in Anspruch genommen werden, z.B. im Falle der Erkrankung der Pflegeperson, oder ein Arzttermin steht an, ein Frisörbesuch, Theaterbesuch, Kaffeenachmittag oder eine Urlaubsreise ist gebucht.

Wer trägt die Kosten der Verhinderungspflege?

Die Pflegekasse zahlt für max.28Tage pro Jahr, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 1612,00 €. Es können aber auch bis zu 50 % der Kurzzeitpflege als Verhinderungspflege abgerufen werden.

Die Sozialstation Wathlingen/Flotwedel bietet Ihnen auch stundenweise Einsätze an. Diese können Sie nach Bedarf bei uns abrufen, Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.

Bei Interesse und Rückfragen melden Sie sich bei uns!

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